In einer Geschäftsordnung des Betriebsrats kann nicht bestimmt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter geborene Mitglieder von Ausschüssen nach § 28 Abs 1 BetrVG sind.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG iVm. § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG müssem die Ausschussmitglieder von betriebsratsinternen Ausschüssen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Von diesen Bestimmungen kann nicht durch eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats (§ 36 BetrVG) abgewichen werden. Die fehlende Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG betrifft wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Lediglich bei nur einem Wahlvorschlag erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gelten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Regelungen des § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG über die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses entsprechend. Wegen der fehlenden Bezugnahme in § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter keine geborenen Ausschussmitglieder. Alle Mitglieder der betriebsratsinternen Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 BetrVG sind vom Betriebsrat zu wählen.
Eine Geschäftsordnung des Betriebsrats kann davon abweichend für Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 BetrVG keine geborenen Mitglieder festlegen. Die Vorschriften im BetrVG über die Berufung der Mitglieder von Ausschüssen des Betriebsrats (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) sind zwingend. Einer entsprechenden Rechtssetzungsbefugnis des Betriebsrats steht der insoweit eindeutige Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und der durch die Verhältniswahl vermittelte Schutz der Minderheitenkoalitionen entgegen.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG iVm. § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG müssem die Ausschussmitglieder von betriebsratsinternen Ausschüssen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Von diesen Bestimmungen kann nicht durch eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats (§ 36 BetrVG) abgewichen werden. Die fehlende Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG betrifft wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Lediglich bei nur einem Wahlvorschlag erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gelten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Regelungen des § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG über die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses entsprechend. Wegen der fehlenden Bezugnahme in § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter keine geborenen Ausschussmitglieder. Alle Mitglieder der betriebsratsinternen Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 BetrVG sind vom Betriebsrat zu wählen.
Eine Geschäftsordnung des Betriebsrats kann davon abweichend für Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 BetrVG keine geborenen Mitglieder festlegen. Die Vorschriften im BetrVG über die Berufung der Mitglieder von Ausschüssen des Betriebsrats (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) sind zwingend. Einer entsprechenden Rechtssetzungsbefugnis des Betriebsrats steht der insoweit eindeutige Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und der durch die Verhältniswahl vermittelte Schutz der Minderheitenkoalitionen entgegen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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