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§ 36 Geschäftsordnung

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

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Erik, Oranienburg