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Tarifvertrag für Ärzte (TV-Ärzte/VKA) gilt auch ohne volle Approbation

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA erfasst auch Beschäftigte, die noch nicht approbiert sind, aber über eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO verfügen. Maßgeblich für die Einordnung als „Arzt“ im Tarifsinn ist die Ausübung ärztlicher Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung, nicht das Vorliegen einer uneingeschränkten Berufsausübungsbefugnis.

Auslegung des Arztbegriffs im TV-Ärzte/VKA

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der VKA (TV-Ärzte/VKA) erfasst nach seinem Geltungsbereich Ärztinnen und Ärzte, die in einem Krankenhaus beschäftigt sind. Der Tarifvertrag definiert den Begriff „Arzt“ dabei nicht eigenständig. Fraglich ist, ob hierunter ausschließlich approbierte Ärzte fallen oder auch Beschäftigte, denen lediglich eine beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) erteilt wurde.

Nach § 2 Abs. 5 BÄO ist die Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Diese Berufsbezeichnung darf gemäß § 2a BÄO führen, wer entweder approbiert ist oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist. § 2 Abs. 2 BÄO lässt eine vorübergehende oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs aufgrund einer Erlaubnis zu. Nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BÄO kann diese Erlaubnis auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen, und auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Der medizinrechtliche Arztbegriff ist danach nicht auf approbierte Ärzte beschränkt. Auch § 10 Abs. 6 BÄO, wonach Inhaber einer Erlaubnis „im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes“ haben, steht dem nicht entgegen; die Regelung dient lediglich der Klarstellung im Hinblick auf die in § 10 BÄO genannten Einschränkungen.

Bei der Auslegung von Tarifbegriffen ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Begriff in dem Sinn verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Verkehrskreise entspricht, sofern keine sicheren Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis bestehen. Hätten die Tarifvertragsparteien den Arztbegriff auf approbierte Ärzte und Inhaber einer unbeschränkten Berufsausübungserlaubnis begrenzen wollen, hätte es nahegelegen, Ärzte mit beschränkter Erlaubnis ausdrücklich vom Geltungsbereich auszunehmen. Eine solche Einschränkung enthält der Tarifvertrag nicht.

Auch aus dem tariflichen Regelungszusammenhang ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein engeres Verständnis. Die Pflicht zur Teilnahme am Rettungsdienst ist kein notwendiger Bestandteil ärztlicher Tätigkeit im Tarifsinn, da nach der Protokollerklärung zur einschlägigen Tarifnorm auch approbierte Ärzte hiervon ausgenommen sein können, etwa vor Ablauf einer einjährigen klinischen Tätigkeit oder bei persönlicher beziehungsweise fachlicher Unzumutbarkeit. Die tarifvertraglichen Bestimmungen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft setzen ebenfalls keine uneingeschränkte Berufsausübungsbefugnis voraus; es bleibt dem Arbeitgeber unbenommen, auch Beschäftigte mit beschränkter Erlaubnis hierzu heranzuziehen. Eine mit der Beschränkung der Erlaubnis einhergehende eingeschränkte Einsetzbarkeit begründet für sich genommen keine Ausnahme vom Geltungsbereich, da die Tarifvertragsparteien über das Erfordernis der ärztlichen Tätigkeit hinaus keine weiteren Anforderungen an Leistung oder Einsetzbarkeit aufgestellt haben. Auch der Umstand, dass die Eingruppierungsvorschriften auf die „ärztliche Tätigkeit“ und nicht auf den Begriff „Arzt“ abstellen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da beide Begriffe lediglich unterschiedliche Aspekte derselben beruflichen Tätigkeit bezeichnen.

Wie grenzt sich diese Fallgruppe von früheren Ärzten im Praktikum ab?

Beschäftigte mit einer beschränkten Berufsausübungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO sind nicht mit den früheren Ärzten im Praktikum (AiP) vergleichbar. Die AiP-Tätigkeit war nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO in der bis zum 26.07.2004 geltenden Fassung ausdrücklich Teil der Ausbildung zum Arzt und diente dem Erwerb der für eine eigenverantwortliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse vor Erteilung der Approbation. Die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO setzt demgegenüber eine bereits abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf voraus und ist damit strukturell nicht mit der Ausbildungssituation eines AiP gleichzusetzen. Auch die zu früheren Tarifwerken ergangene Rechtsprechung, wonach Ärzte im Praktikum nicht vom dortigen Arztbegriff erfasst waren, beruhte gerade auf diesem Ausbildungscharakter (vgl. BAG, 10.12.1997 - Az: 4 AZR 39/96; BAG, 25.09.1996 - Az: 4 AZR 200/95). Für den TV-Ärzte/VKA ergibt sich eine vergleichbare Wertung zudem aus der tariflichen Anrechnungsregelung, wonach eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum als ärztliche Tätigkeit gilt; wäre der Personenkreis mit beschränkter Erlaubnis nach § 10 BÄO ohnehin kein Arzt im Tarifsinn, wäre eine entsprechende Anrechnungsregelung nicht zu erwarten gewesen.

Welche Folgen ergeben sich für die Vergütung?

Ist ein Beschäftigter mit beschränkter Berufsausübungserlaubnis als Arzt im Tarifsinn anzusehen, richtet sich seine Vergütung nach den einschlägigen Eingruppierungs- und Stufenregelungen des Tarifvertrags. Eine hiervon abweichende, den Beschäftigten schlechter stellende arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung wird durch die unmittelbar und zwingend geltenden tariflichen Vergütungsregelungen verdrängt, soweit keine für den Beschäftigten günstigere Regelung im Sinne eines Sachgruppenvergleichs vorliegt. Vorliegend betraf dies den Zeitraum zwischen Beschäftigungsbeginn und Erteilung der Approbation, in dem der Kläger im Rahmen seiner beschränkten Erlaubnis bereits ärztliche Tätigkeiten in der unmittelbaren Patientenversorgung ausübte und ihm deshalb ein Anspruch auf die tarifliche Differenzvergütung zustand.


BAG, 20.05.2026 - Az: 4 AZR 98/25

ECLI:DE:BAG:2026:200526.U.4AZR98.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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