Voraussetzung ist natürlich, dass überhaupt eine zulässige und wirksame Rückzahlungsklausel zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
Die Rückzahlungspflicht von Ausbildungskosten des Arbeitnehmers entsteht bei:
Als üblich und zulässig haben sich die nachfolgenden Bindungsfristen eingespielt:
Mit Ablauf des Zeitmoments verringert sich der Rückzahlungsanspruch entsprechend.
Bei kurzen Ausbildungen gibt es jedoch keine Überlegungsfrist - die begonnene Ausbildung muss dann beendet werden, wenn eine Rückzahlung der angefallenen Kosten vermieden werden soll.
Endet die Ausbildung durch Veranlassung des Arbeitnehmers (z.B. durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses) besteht entsprechend auch ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers.
Hinweis: Problematisch wird es, wenn eine Koppelung der Rückzahlungspflicht mit einer nicht bestandenen Prüfung erfolgt. Hier ist regelmäßig eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Die Rückzahlungspflicht von Ausbildungskosten des Arbeitnehmers entsteht bei:
Kündigung durch Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist
Der Maßstab für die Bindungsfrist richtet sich im Allgemeinen nach der Länge und den Kosten der Ausbildungsmaßnahme, wobei immer der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen ist. Die Höchstgrenze liegt bei fünf Jahren.Als üblich und zulässig haben sich die nachfolgenden Bindungsfristen eingespielt:
| Fortbildungsdauer | Maximale Bindungsfrist |
|---|---|
| bis ein Monat | 6 Monate |
| bis zwei Monate | 12 Monate |
| 3-6 Monate | 24 Monate |
| 6-12 Monate | 36 Monate |
| Mehr als zwei Jahre | 5 Jahre |
Vom Arbeitnehmer verschuldete Kündigung
Eine Rückzahlungsklausel muss den Fall der betriebsbedingten oder krankheitsbedingten Kündigung ausschließen, bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Anlass des Arbeitnehmers sieht die Lage jedoch anders aus - in diesem Fall kann der Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch geltend machen.Abbruch der Ausbildung
Bei einer (längeren) Ausbildung zu einem neuen Beruf ist dem Arbeitnehmer eine angemessene Überlegungsfrist (im Zweifel 1 Jahr) einzuräumen, innerhalb der er ohne Kostenrisiko die Ausbildung abbrechen darf.Bei kurzen Ausbildungen gibt es jedoch keine Überlegungsfrist - die begonnene Ausbildung muss dann beendet werden, wenn eine Rückzahlung der angefallenen Kosten vermieden werden soll.
Endet die Ausbildung durch Veranlassung des Arbeitnehmers (z.B. durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses) besteht entsprechend auch ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers.
Hinweis: Problematisch wird es, wenn eine Koppelung der Rückzahlungspflicht mit einer nicht bestandenen Prüfung erfolgt. Hier ist regelmäßig eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Vereinbarungen sind oft fehlerhaft
Auch wenn Rückzahlungsvereinbarungen auf den ersten Blick wirksam erscheinen mögen, ist es nicht auszuschließen, das bereits geringfügige Formulierungsfehler dazu führen können, dass der betroffene Arbeitnehmer dennoch keine Rückzahlung leisten muss. Es ist daher ratsam, Rückzahlungsklauseln grundsätzlich nochmals anwaltlich überprüfen zu lassen.Stand: (letzte Änderung: 18.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Eine Rückzahlungspflicht entsteht in der Regel, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer vereinbarten Bindungsfrist selbst kündigt, durch eigenes Verschulden eine Kündigung provoziert oder die Ausbildung vorzeitig abbricht, sofern eine wirksame Rückzahlungsklausel vereinbart wurde.
Die zulässige Bindungsfrist hängt von der Dauer und den Kosten der Maßnahme ab. Sie beträgt bei bis zu einem Monat Fortbildungsdauer 6 Monate, bei bis zu zwei Monaten 12 Monate, bei 3-6 Monaten 24 Monate, bei 6-12 Monaten 36 Monate und bei mehr als zwei Jahren maximal 5 Jahre.
Bei längeren Umschulungen oder Ausbildungen zu einem neuen Beruf steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Überlegungsfrist zu, innerhalb derer ein Abbruch ohne Rückzahlung möglich ist. Bei kurzen Ausbildungen entfällt diese Frist meist, und ein Abbruch führt zur Rückzahlungspflicht.
Nicht zwangsläufig. Viele Vereinbarungen enthalten Formulierungsfehler, die sie unwirksam machen können. Zudem müssen Fälle wie eine betriebsbedingte Kündigung explizit von der Rückzahlungspflicht ausgeschlossen sein.
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