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Betreuerhaftung für Heimentgelt?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers.

Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des geforderten Heimentgelts für dessen verstorbene Mutter .

Der geltend gemachte Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Diese Anspruchsgrundlage würde voraussetzen, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestand. Ein solches ist jedoch nicht ersichtlich. Der Heimvertrag kommt insoweit nicht in Betracht, da der Beklagte bei dessen Abschluss unstreitig als gesetzlicher Vertreter seiner Mutter (§§ 164 Abs. 1, 1902 BGB) handelte und somit nicht selbst Vertragspartei geworden ist. Zu Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, entsteht ein Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 3 BGB nur, wenn der Dritte in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Allein die besondere Stellung des Beklagten als Betreuer vermag eine Haftung gegenüber der Klägerin nicht zu begründen. Aus der Betreuerbestellung erwachsen dem Betreuer ausschließlich Pflichten (vgl. § 1901 BGB) - und hieraus ggf. eine Haftung (vgl. § 1908i i. V. m. § 1833 BGB) - gegenüber dem Betreuten. Eine „drittschützende“ Zielrichtung der Betreuertätigkeit lässt sich dem Betreuungsrecht nicht entnehmen.

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