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Arbeitszeit und Weisungsrecht

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wenn im Arbeitsvertrag keine Bestimmung über die genaue Lage der Arbeitszeit getroffen worden ist, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit im Rahmen seines Weisungsrechts (auch Direktionsrecht genannt) einseitig festlegen. In den wenigsten Arbeitsverträgen finden sich entsprechende Regelungen, weil dies für den Arbeitgeber dann schlicht und einfach besser zu organisieren ist.

Der Arbeitgeber ist bei der Festlegung der Arbeitszeit an die Höchstarbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gebunden. Das Weisungsrecht darf vom Arbeitgeber nur im Rahmen des betrieblichen Bedarfs ausgeübt werden und muss die berechtigten Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Dies bedeutet zum Beispiel für den Fall, dass der Arbeitnehmer ein Kind zu betreuen hat, dieser Umstand auch besonders berücksichtigt werden muss, wie sich auch aus nachstehend zitiertem Urteil ergibt:

"Nach § 106 Abs. 1 GewO i.V.m. § 315 BGB kann der Arbeitgeber einseitig die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher bestimmen. Er darf nicht willkürlich vorgehen, sondern hat die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann die Verpflichtung zur Kinderbetreuung ein gewichtiges Interesse des Arbeitnehmers sein.


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Stand: 02.10.2018 (aktualisiert am: 18.04.2026)
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Häufige Fragen

Ja, wenn im Arbeitsvertrag keine genaue Lage der Arbeitszeit vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber diese im Rahmen seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen näher bestimmen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 27.10.2005 - Az: 11 Sa 796/04).
Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich vorgehen, sondern muss die Interessen beider Seiten abwägen. Insbesondere Betreuungspflichten für Kinder können hierbei ein gewichtiges Interesse des Arbeitnehmers darstellen, das bei der Festlegung zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 27.10.2005 - Az: 11 Sa 796/04).
Überschreitet der Arbeitgeber mit einer Anweisung sein Direktionsrecht, ist der Arbeitnehmer berechtigt, diese zu verweigern. Da dies jedoch mit dem Risiko einer unberechtigten Arbeitsverweigerung verbunden ist, sollte die Weisung ggf. unter Vorbehalt ausgeführt werden.
Arbeitnehmer können die Rechtmäßigkeit vor dem Arbeitsgericht klären lassen. Zudem besteht in Betrieben mit einem Betriebsrat die Möglichkeit, sich gemäß § 84 BetrVG über die Weisung zu beschweren.
Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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