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Arbeitsvertrag - Allgemeines

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Worauf ist beim Abschluss eines Arbeitsvertrags allgemein zu achten?

Jedes Arbeitsverhältnis wird durch einen Arbeitsvertrag begründet. Dieser ist auch mündlich wirksam, jedoch ist die Schriftform bereits aus Beweisgründen im Falle einer etwaigen Meinungsverschiedenheit hinsichtlich des Vertragsinhaltes vorzuziehen. Für ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis sollte immer auf einem schriftlichen Vertrag bestanden werden. Nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Vertragsinhalt auch bei mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer ein Exemplar der Niederschrift zu übergeben.

Bevor der Vertrag unterschrieben wird, sollte er genau gelesen werden. Sofern hierbei Fragen auftreten, sollten die entsprechenden Passagen nochmals vom zukünftigen Arbeitgeber erläutert werden, denn der Vertrag regelt die zukünftigen Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.

Oftmals handelt es sich bei dem vorgelegten Schriftstück um einen Standardvertrag des Arbeitgebers, in welchem ggf. besondere Vereinbarungen wie z.B. eine außertarifliche Bezahlung mit aufgenommen werden. Wird Bezug auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen genommen, so sollten diese ebenfalls eingesehen werden.

Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden, wurde ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt oder aber die Anwendung eines Tarifvertrages einzelvertraglich vereinbart, so findet der entsprechende Tarifvertrag Anwendung. Zum verbesserten Schutz der Arbeitnehmer unterliegen standardisierte Arbeitsverträge der AGB-Kontrolle. Somit unterliegen solche Verträge einer schärferen Kontrolle als individuell ausgehandelte.

Besteht Unsicherheit darüber, ob ein Arbeitvertrag oder eine einzelne Klausel Bestand hat, sollte ein Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragt werden.

Der Arbeitsvertrag regelt nicht die genauen Details des täglichen Arbeitsablaufes, da dies eine flexible Anpassung an betriebliche Realitäten verhindern würde; einseitige Änderungen eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber sind nämlich grundsätzlich nicht möglich. Die Einzelheiten des Arbeitsablaufs können vielmehr im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Weisungsrechts (Direktionsrechts) festgelegt werden.

Die Vertragsgestaltung unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit - er kann also recht frei ausgehandelt werden; Änderungen können ebenfalls besprochen und eingesetzt werden. Die Regelungen des Arbeitsvertrages können indes nicht beliebig sein - auch die Vertragsfreiheit hat ihre Grenzen in den gesetzlichen Regelungen, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, dem Arbeitnehmerschutz und nicht zuletzt dem Richterrecht. Auch im Einvernehmen mit dem zukünftigen Arbeitnehmer kann nicht von zwingenden Regelungen abgewichen werden.
Stand: 03.04.2018 (aktualisiert am: 18.04.2026)
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Häufige Fragen

Ja, ein mündlicher Arbeitsvertrag ist wirksam. Aus Beweisgründen bei Meinungsverschiedenheiten ist jedoch die Schriftform dringend zu empfehlen. Zudem ist der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, den wesentlichen Vertragsinhalt schriftlich niederzulegen.
Standardisierte Arbeitsverträge unterliegen zum Schutz der Arbeitnehmer einer strengen AGB-Kontrolle. Bei Verweisen auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sollten diese Dokumente ebenfalls eingesehen werden, da sie maßgeblichen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben können.
Nein, einseitige Änderungen des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht möglich. Details des täglichen Arbeitsablaufs darf der Arbeitgeber jedoch im Rahmen seines Weisungsrechts (Direktionsrechts) festlegen, sofern diese nicht im Widerspruch zum Vertrag stehen.
Ja, trotz Vertragsfreiheit ist die Gestaltung nicht beliebig. Sie findet ihre Grenzen in zwingenden gesetzlichen Regelungen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, dem Arbeitnehmerschutz sowie der Rechtsprechung.
Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerTheresia Donath

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