Die Vergütung eines Arbeitnehmers ist tarifgebunden und muss die dortigen Vereinbarungen erfüllen, wenn
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied einer Tarifvertragspartei sind
oder
der Tarifvertrag durch Zusatz zum Arbeitsvertrag für anwendbar erklärt wird
oder
der Tarifvertrag durch § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wird.
Zu beachten sind das Günstigkeitsprinzip und das Rangprinzip: Die für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarungen sind anwendbar. Das bedeutet, dass der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend die Mindestlohnhöhe festlegt. Dennoch können die Vertragspartner eine höhere Vergütung vereinbaren und sonstige Vereinbarungen treffen, die die Festlegungen im Tarifvereinbarung nicht unterschreiten (z.B. einen höheren Urlaubsanspruch etc.). Sofern die tarifvertraglich festgelegten Mindestbedingungen unterschritten werden, gelten die tarifvertraglichen Mindestbedingungen als vereinbart.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied einer Tarifvertragspartei sind
oder
der Tarifvertrag durch Zusatz zum Arbeitsvertrag für anwendbar erklärt wird
oder
der Tarifvertrag durch § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wird.
Zu beachten sind das Günstigkeitsprinzip und das Rangprinzip: Die für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarungen sind anwendbar. Das bedeutet, dass der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend die Mindestlohnhöhe festlegt. Dennoch können die Vertragspartner eine höhere Vergütung vereinbaren und sonstige Vereinbarungen treffen, die die Festlegungen im Tarifvereinbarung nicht unterschreiten (z.B. einen höheren Urlaubsanspruch etc.). Sofern die tarifvertraglich festgelegten Mindestbedingungen unterschritten werden, gelten die tarifvertraglichen Mindestbedingungen als vereinbart.
Stand:
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Die Tarifbindung tritt ein, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglieder einer Tarifvertragspartei sind, der Tarifvertrag durch den Arbeitsvertrag für anwendbar erklärt wurde oder er gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Das Günstigkeitsprinzip stellt sicher, dass stets die für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Regelung Anwendung findet. Vertragliche Vereinbarungen dürfen die tariflichen Mindestbedingungen nicht unterschreiten, können diese aber zugunsten des Arbeitnehmers übertreffen.
Sofern arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinter den tarifvertraglich festgelegten Mindestbedingungen zurückbleiben, gelten automatisch die tariflichen Bestimmungen als vereinbart.
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