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Lohn und das Betriebs-, Wirtschafts- und Arbeitskampfrisiko

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Betriebsrisiko

Das Betriebsrisiko geht regelmäßig zu Lasten des Arbeitgebers. Unter dem Begriff Betriebsrisiko versteht man das Risiko, dass in dem Betrieb aus Gründen, die weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht gearbeitet werden kann obwohl der Arbeitnehmer fähig und bereits dazu ist, seine Arbeit auszuüben.

Beispiele: Energieausfall, Heizungsausfall, Naturkatastrophen, Maschinenschaden, Transportmittelausfall, Rohstoffmangel, Inventur.

Die Folge ist ein Anspruch auf Lohnfortzahlung mit Ausnahme der Existenzgefährdung des Betriebs, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt werden (§ 615 S. 3 BGB):
  • Die Arbeit kann vom Arbeitnehmer nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden
  • Die Gründe sind von Seite zu vertreten
  • Die Betriebsstörung ist der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen
Die Regelung des § 615 BGB ist keine zwingende Regelung und kann arbeitsvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden.

Arbeitskampfrisiko

Beruht die Betriebsstörung auf einem Streik anderer Arbeitnehmer desselben Betriebs, wird der Arbeitgeber von der Vergütungspflicht frei. Denn während eines Streikes tragen die arbeitswilligen Arbeitnehmer im bestreikten Betrieb das Arbeitskampfrisiko.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeit im Hinblick auf vom Streik verursachte Verhältnisse tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar geworden ist. In diesem Fall befindet sich der Arbeitgeber nicht im Annahmeverzug. Er muss deshalb auch arbeitswilligen Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt zahlen.

Führt die Arbeitskampfmaßnahme dazu, dass jede Weiterarbeit im Betrieb für die verbliebenen Arbeitswilligen unzumutbar oder unmöglich ist, kann der Arbeitgeber den gesamten Betrieb stilllegen. Dies hat zur Folge, dass alle Arbeitswilligen ihren Entgeltanspruch verlieren.

Wird in anderen Betrieben gestreikt oder ausgesperrt und tritt dadurch eine Fernwirkung ein, so kommt es darauf an, ob diese geeignet ist, das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien zu beeinflussen (z.B. weil die für den nicht bestreikten Betrieb zuständigen Gewerkschaften und Arbeitgeber-Verbände mit den unmittelbar am Arbeitskampf Beteiligten identisch oder organisatorisch verbunden sind). In diesem Fall entfällt bei Streik oder Abwehraussperrung der Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch beim mittelbar Betroffenen. Anders liegt der Fall bei einer Angriffsaussperrung im Drittbetrieb.

Hierzu hat das BAG ausgeführt:

So führen Störungen, die auf Streiks oder Aussperrungen in anderen Betrieben beruhen und die Fortsetzung des Betriebs ganz oder teilweise unmöglich oder für den Arbeitgeber wirtschaftlich unzumutbar machen, dazu, dass jede Seite das auf sie entfallende Kampfrisiko zu tragen hat, wenn diese Fernwirkungen des Arbeitskampfs das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen können. Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, dass sie unter diesen Voraussetzungen für die Dauer der Betriebsstörungen ihre Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche verlieren.

Entsprechendes gilt, wenn in einem Betriebsteil die Arbeit unmöglich oder dem Arbeitgeber unzumutbar wird, weil in einem anderen Betriebsteil gestreikt wird, oder weil eine Kampfmaßnahme Störungen verursacht, welche die sofortige Wiederaufnahme der Arbeit nach Abschluss der Arbeitskampfhandlung unmöglich oder unzumutbar machen. Unerheblich ist dabei, ob hiervon die an der Kampfmaßnahme beteiligten oder andere Arbeitnehmer des Betriebs betroffen sind. In allen diesen Fällen tragen die Arbeitnehmer, deren Arbeit ausfällt, das Entgeltrisiko.

BAG, 15.12.1998 - Az: 1 AZR 216/98

Wirtschaftsrisiko

Das Wirtschaftsrisiko (z.B. Verschlechterung der Auftragslage, Geldmangel) trägt der Arbeitgeber. Den Arbeitnehmern ist daher der Lohn weiter auszuzahlen. Gegebenenfalls kommen aber betriebsbedingte Kündigungen in Betracht.
Stand: 17.08.2018 (aktualisiert am: 18.04.2026)
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Häufige Fragen

Das Betriebsrisiko umfasst Störungen, die dazu führen, dass trotz Arbeitsbereitschaft und -fähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb nicht gearbeitet werden kann – etwa durch Stromausfall, Rohstoffmangel oder Maschinenschäden. In diesen Fällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 615 S. 3 BGB.
Nein. Wenn die Arbeit aufgrund eines Streiks im eigenen Betrieb unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wird, trägt der arbeitswillige Arbeitnehmer das Arbeitskampfrisiko. Der Arbeitgeber gerät in diesem Fall nicht in Annahmeverzug und ist von der Vergütungspflicht befreit.
Ja, wenn die Fernwirkungen eines Arbeitskampfes in anderen Betrieben das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen können, entfällt auch bei mittelbar betroffenen Arbeitnehmern der Vergütungsanspruch (vgl. BAG, 15.12.1998 - Az: 1 AZR 216/98).
Das Wirtschaftsrisiko, wie beispielsweise eine schlechte Auftragslage oder Geldmangel, liegt allein beim Arbeitgeber. Er ist daher verpflichtet, den Lohn weiter auszuzahlen. Alternativ kann er betriebsbedingte Kündigungen in Betracht ziehen.

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