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Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG wegen quarantänebedingten Arbeitnehmeraausfalls

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG wegen quarantänebedingten Ausfalls seiner Mitarbeiterinnen zu erstatten.

Der Kläger betreibt eine ärztliche Praxis. Im November 2020 wurde ein Patient des Klägers positiv auf Covid-19 getestet. Im Rahmen der Kontaktnachverfolgung ordnete das Landratsamt vom 26.11.2020 bis zum 06.12.2020 die häusliche Quarantäne für die Mitarbeiterinnen des Klägers an. Eine Mitarbeiterin, deren Testergebnis positiv ausfiel, musste sich vom 27.11.2020 bis zum 06.12.2020 in häusliche Quarantäne begeben.

Die Mitarbeiterinnen des Klägers waren daher für den genannten Zeitraum an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert; die Praxis des Klägers blieb infolgedessen geschlossen.

Die Regierung von Oberfranken beantragt für den Beklagten die Klage abzuweisen.

Die Arbeitnehmerinnen des Klägers hätten keinen Verdienstausfall i.S.d. § 56 Abs. 1 IfSG erlitten. Nach Auffassung des Beklagten handele es sich bei einer gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenen infektionsschutzrechtlich begründeten Absonderung gem. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 IfSG i.V.m. der Allgemeinverfügung Isolation um einen in der Person des Betroffenen liegenden Grund in Form eines subjektiven Leistungshindernisses.

Ausreichend sei dabei, dass die Verhinderung der Arbeitsleistung auf persönlichen Lebensumständen beruhe. Im Falle der Anordnung eine Quarantäne gehe eine mögliche Gefahr von dem Betroffenen aus, die Quarantäne knüpfe also an einen personenbezogenen Gefahrverdacht an. Ausschließlich aus diesem Grund werde die Absonderung angeordnet, die sich nur an einzelne Betroffene und nicht an die Allgemeinheit richte.

Die Tatsache, dass viele Teile der Bevölkerung von Quarantäneanordnungen betroffen seien, ändere hieran nichts. Die Absonderung der Arbeitnehmerinnen des Klägers stelle für diese mithin einen von ihnen nicht verschuldeten, jeweils in ihrer Person liegenden Grund für ein Arbeitsversäumnis dar, sodass der Vergütungsanspruch aus § 10 MTV für eine Zeit von sechs Wochen - und damit insbesondere den Zeitraum der jeweiligen häuslichen Quarantäne - fortbestehe. Der Kläger habe dementsprechend im beantragten Zeitraum das Gehalt seiner Mitarbeiterinnen fortzuzahlen gehabt.

Ein Verdienstausfall sei den Mitarbeiterinnen damit durch die Absonderung nicht entstanden, sodass ein Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht bestehe. Folglich könne der Kläger auch keine Erstattung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG beanspruchen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung für seine Mitarbeiterinnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG besteht schon deswegen nicht, weil die Arbeitnehmerinnen des Klägers keinen Verdienstausfall i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erlitten haben. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der maßgeblichen Fassung erhält, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern i.S.v. § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld.

Das Gleiche gilt gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Auf Antrag werden dem Arbeitgeber von der zuständigen Behörde die ausgezahlten Beträge erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG).

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