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Arbeit kann nicht geleistet werden - und niemand ist schuld

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch diesen Fall gibt es - die vereinbarte Arbeitsleistung kann nicht erbracht werden, ohne dass Arbeitnehmer oder Arbeitgeber hierfür die Verantwortung tragen.

Grundsätzlich gilt für diesen Fall der "zufälligen Unmöglichkeit" § 323 BGB, d.h. ohne Arbeit kein Lohn, wobei aber beim "Ruhen" der Arbeitspflicht auch andere Regeln gelten können.

Von diesem Grundsatz werden jedoch diverse Ausnahmen gemacht, so dass der Arbeitnehmer dennoch eine Vergütung erhält.

Bei personenbezogener vorübergehender, kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 616 Abs.1 BGB), bleibt der Lohnanspruch erhalten, wenn nicht leichtsinniges Verhalten vorliegt. Dies betrifft z.B. den Tod oder eine schwere Krankheit naher Angehöriger, die Eheschließung, Geburt eines Kindes - nicht aber: allgemeine Hindernisse wie Verkehrsstörungen, Verkehrsverbote (Smog).

Vielfach regeln Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Frage, wann wie lange aufgrund persönlicher Umstände (Hochzeit, etc.) von der Erbringung der Arbeitsleistung abgesehen werden darf. Hierbei darf nur zugunsten des Arbeitnehmers von § 616 Abs. 1 BGB abgewichen werden.

In solchen Fällen erhält der Arbeitnehmer also seine normale Vergütung - aber nur dann, wenn die Abwesenheit eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert. Dies sind üblicherweise Zeiträume zwischen einem und fünf Tagen. Wird dieser Zeitraum vom Arbeitnehmer überschritten, entfällt der gesamte Vergütungsanspruch.

Der Arbeitnehmer darf nicht unangekündigt der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber ist unverzüglich über den Grund der Abwesenheit zu informieren. Andernfalls droht die Kündigung bzw. eine Abmahnung.

Wird die Arbeitsleistung durch Störungen im Produktionsablauf unmöglich, so fällt dies unter das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko, welcher der Arbeitgeber zu tragen hat.
Stand: (letzte Änderung: 18.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Grundsätzlich gilt 'ohne Arbeit kein Lohn'. Bei einer vorübergehenden, kurzzeitigen Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen bleibt der Lohnanspruch jedoch gemäß § 616 Abs. 1 BGB bestehen, sofern kein leichtsinniges Verhalten vorliegt.
Dies betrifft schwerwiegende persönliche Gründe wie den Tod oder eine schwere Krankheit naher Angehöriger, Eheschließungen oder die Geburt eines Kindes. Allgemeine Hindernisse wie Verkehrsstörungen oder Verkehrsverbote fallen nicht darunter.
Der Vergütungsanspruch besteht nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, üblicherweise ein bis fünf Tage. Wird dieser Zeitraum überschritten, entfällt der Vergütungsanspruch für die gesamte Dauer.
Der Arbeitnehmer darf nicht unangekündigt fernbleiben. Er ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über den Grund der Abwesenheit zu informieren; andernfalls drohen eine Abmahnung oder eine Kündigung.
Wird die Arbeitsleistung durch betriebliche Störungen unmöglich, fällt dies unter das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko, welches der Arbeitgeber zu tragen hat.
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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