Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts durch den Betriebsrat bei der Beurteilung von komplexen Sachverhalten ist häufig streitig, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Kosten tragen soll. Die Kosten eines Rechtsanwaltes gehören zu den sachlichen und persönlichen Kosten der Betriebsratsarbeit, die der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat, sofern die Hinzuziehung der gerichtlichen Verfolgung oder der Verteidigung von Rechten des Betriebsrates gedient hat.
Umfaßt sind hierbei Streitigkeiten des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber, einzelnen Betriebsratsmitgliedern, einer Gewerkschaft oder betriebsfremden Dritten sowie Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Betriebsratsmitgliedern und dem Arbeitgeber, wenn der Streit die Betriebsratstätigkeit betrifft.
Umfaßt sind hierbei Streitigkeiten des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber, einzelnen Betriebsratsmitgliedern, einer Gewerkschaft oder betriebsfremden Dritten sowie Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Betriebsratsmitgliedern und dem Arbeitgeber, wenn der Streit die Betriebsratstätigkeit betrifft.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 18.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Rechtsanwalt, sofern die Hinzuziehung zur Wahrnehmung von Rechten des Betriebsrats erforderlich war.
Die Kostenübernahme umfasst sowohl die gerichtliche Prozessvertretung als auch die außergerichtliche Tätigkeit zur Vorbereitung oder Vermeidung von arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Die Hinzuziehung ist erforderlich, wenn sie nach Abwägung aller Umstände zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats notwendig ist. Dem Betriebsrat steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
Ja, ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung ist zwingend erforderlich. Unter Umständen kann eine nachträgliche Genehmigung der Beauftragung ebenfalls wirksam sein.
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