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Was kann ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung unternehmen?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer als Arbeitnehmer abgemahnt wurde, sollte umgehend reagieren und das Recht zur Stellungnahme nutzen. Reagiert der Betroffene zunächst nicht, so kann es eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn erst nach einem längeren Zeitraum versucht wird, gegen die Abmahnung vorzugehen.

Prüfen der Abmahnung

Unter Umständen kann bereits die Gegenzeichnung ein Schuldeingeständnis sein. Daher sollte nicht einfach blind unterschrieben werden, sondern die Abmahnung genau gelesen und ggf. auch geprüft werden. Der nachfolgende gerne verwendete Satz würde bei unüberlegter Unterschrift bereits ein Schuldanerkenntnis darstellen:

„... bestätigen Sie auf der Durchschrift dieses Schreibens, daß Sie die Abmahnung gelesen und verstanden haben, und daß die erhobenen Vorwürfe zutreffen.

Der betroffene Arbeitnehmer kann die Abmahnung in einem solchen Fall mit einem eigenen Vermerk bestätigen:

„Hiermit bestätige ich, die Abmahnung gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben. Ich bestreite die Richtigkeit der genannten Vorwürfe und verweise in dieser Hinsicht vollumfänglich auf meine diesbezüglich Stellungnahme.“

Stellungnahme verfassen

Die Stellungnahme („Gegendarstellung“) des Arbeitnehmers muß ebenfalls in die Personalakte aufgenommen werden. Hierauf sollte geachtet werden.

Eine Stellungnahme sollte die folgenden Punkte enthalten:
  • Grund des Widerspruchs
  • Darstellung, weshalb die abgemahnten Punkte unrichtig sind
  • Situationsdarstellung aus Sicht des Abgemahnten
  • Ggf. Aufzeigen von ähnlichen Fällen, in denen es zu keiner Abmahnung kam
  • Ggf. Aufzeigen, ob das abgemahnte Verhalten im Betrieb üblich ist
  • Ggf. Benennung von Zeugen, die bezeugen können, daß die Situation anders als in der Abmahnung dargestellt wurde abgelaufen ist.
  • Aufforderung zur Aufnahme der Stellungnahme in die Personalakte

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Stand: 18.07.2018
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