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Kann die Probezeit vom Arbeitgeber verlängert werden?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Die Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag soll den Vertragsparteien die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen und vor allem die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers zu prüfen, ohne sich sofort „blind“ dauerhaft zu binden.

Doch wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber eine vereinbarte Probezeit verlängern will? Schließlich kann in der Probezeit das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Verlängerung der Probezeit bedeutet daher eine erhöhte Unsicherheit für den Arbeitnehmer.

Was gilt Grundsätzlich?

Über einen  Zeitraum von sechs Monaten hinaus kann der Arbeitgeber die Probezeit nicht effektiv verlängern, da bei einem längeren Zeitraum die Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht mehr greift (§ 622 Abs. 3 BGB) und ggf. auch das KSchG greift (§ 1 Abs. 1 KSchG). Der Arbeitnehmer ist also vor endlosen Verlängerungen der Probezeit geschützt. Andernfalls könnte schließlich der gesetzliche Kündigungsschutz problemlos umgangen werden.

Wird eine Probezeit über sechs Monate hinaus vereinbart, so verlängert sich die Kündigungsfrist auf vier Wochen.

Wurde jedoch im Arbeitsvertrag eine kürzere Probezeit als sechs Monate vereinbart, dann ist es dem Arbeitgeber möglich, eine einmalige Verlängerung durchzusetzen.

Der Arbeitnehmer muss einer Verlängerung zustimmen und es muss ein sachlicher Grund für die Verlängerung vorliegen.

Kann die Probezeit über sechs Monate hinaus verlängert werden?

Praktisch ist dies bei Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz gilt, nicht möglich. Denn nach der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG setzt der allgemeine Kündigungsschutz ein. Eine Kündigung ist dann nur noch aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen möglich.

Verlängerung bei Krankheit während der Probezeit

Ist der Arbeitnehmer für eine längere Zeit während der Probezeit erkrankt, so kann es zulässig sein, nach der Probezeit zunächst nur eine befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers vorzunehmen, damit sich dennoch ein Bild vom Arbeitnehmer gemacht werden kann.

Aber auch hier ist eine Verlängerung der Probezeit über die Maximallänge von sechs Monaten hinaus nicht effektiv möglich.

Befristeter Arbeitsvertrag

Wurde für die Dauer der Probezeit ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, so endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitraum. Für eine Fortsetzung ist ein neuer Arbeitsvertrag erforderlich.

Eine anschließende Befristung zur Verlängerung der Probezeit ist übrigens nicht möglich, weil eine Befristung nach § 14 Abs. 2. S. 2 TzBfG unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Eine Befristung auf eine Probezeit ist also nur möglich, wenn dies vor Beginn des Arbeitsvertrages so vereinbart wird. Eine Befristung kann dann für bis zu zwei Jahre erfolgen.

Befristeter Arbeitsvertrag mit Wiedereinstellungszusage

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis noch bis zum letzten Tag der Probezeit ordentlich kündigen, wobei er als Kündigungsfrist nicht die Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen zu Grunde legt, sondern eine überschaubare längere Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer eine weitere Chance erhält, sich zu bewähren.

Gleichzeitig muss der Arbeitgeber eine aufschiebend bedingte Wiedereinstellungszusage für den Fall, dass sich  der Arbeitnehmer bewährt, erklären (BAG, 07.03.2002 – Az: 2 AZR 93/01).

Die Frist muss unterhalb der längsten einschlägigen tariflichen Kündigungsfrist liegen, bzw. der längsten gesetzlichen Kündigungsfrist liegen. Die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB beträgt bis zu sieben Monate. Wobei es ratsam sein dürfte, unterhalb von vier Monaten zu bleiben - um diesen Zeitraum ging es in der Entscheidung des BAG.

Der Arbeitgeber sollte in der Kündigung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist der weiteren Erprobung des Arbeitnehmers dient. Ohne eine aufschiebend bedingte Wiedereinstellungszusage kann ein solches Vorgehen als Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes gewertet werden!

Aufhebungsvertrag mit erweitertem Beendigungszeitpunkt

Es ist möglich, während der Probezeit einen Aufhebungsvertrag zu schließen, der einen Beendigungszeitpunkt vorsieht, der die Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen angemessen (s.o.) überschreitet. Dies ist jedoch ebenfalls nur dann zulässig, wenn dies zur weiteren Erprobung des Arbeitnehmers erfolgt. Daher ist auch hier eine bedingte Wiedereinstellungszusage erforderlich. Nachteil dieser Möglichkeit ist eine drohende Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld für den Fall, dass keine Wiedereinstellung erfolgt.

Corona-Pandemie als Grund für die Verlängerung der Probezeit?

Hat ein Mitarbeiter aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Einschränkungen seine Probezeit ganz oder mehrheitlich im Home-Office verbracht, so kann es sein, dass der Arbeitgeber sich nach Ablauf der Probezeit kein abschließendes Bild vom Arbeitnehmer machen konnte.

Hier gelten zunächst die vorgenannten Grundsätze. Mithin ist die einmalige Verlängerung der Probezeit mit Zustimmung des Arbeitnehmers unproblematisch, sofern die sechs Monate damit nicht überschritten werden. Ebenfalls gelten die weiteren vorgenannten Möglichkeiten zur Verlängerung der Probezeit uneingeschränkt.

Bestimmte Sonderregeln wegen der Corona-Pandemie gibt es für den Arbeitgeber nicht.

Nach sechs Monaten greift Kündigungsschutz

Bei allen Optionen für eine Verlängerung gilt, dass bei Arbeitgebern die dem KSchG unterliegen, ab dem siebten Monat der Kündigungsschutz greift und der Arbeitnehmer dann eine Kündigung inhaltlich überprüfen lassen kann.
Stand: 01.09.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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