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Internetüberwachung am Arbeitsplatz

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs birgt ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotential mit sich, insbesondere kommt es immer wieder zu arbeitgeberseitigen Kündigungen, wenn z.B. pornografische Inhalte aufgerufen werden (z.B. BAG, 21.11.2012 - Az: 2 AZR 186/11). Doch wie kommt der Arbeitgeber an die Information, welche Seiten der Arbeitnehmer konkret besucht hat. Während z.B. Filesharing-Aktivitäten noch durch eine entsprechende Abmahnung und die daraufhin erfolgte Nachforschung zu begründen wären, kommt es z.B. beim Aufruf von "schlüpfrigen" Inhalten vergleichsweise selten zu Hinweisen von außen. Hier hat in aller Regel eine interne Überwachung der Online-Aktivitäten stattgefunden. Die Frage, die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in diesem Zusammenhang stellen (sollten) ist: Wann und wie ist eine solche Überwachung überhaupt zulässig und wie verträgt sich das alles mit dem Datenschutz?

Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob eine private Internetnutzung gestattet ist oder nicht. Ist nämlich nur die rein geschäftliche Nutzung gestattet, so darf der Arbeitgeber (stichprobenartig) kontrollieren, ob die Vorgaben eingehalten werden. Es kann also sowohl das Surfverhalten als auch der E-Mail-Verkehr kontrolliert werden. Im konkreten Verdachtsfall kann auch eine intensive Überwachung zulässig sein, wobei die Maßnahme nicht unverhältnismäßig sein darf. Der Arbeitgeber darf übrigens auch verlangen, dass ihm geschäftliche E-Mail vorgelegt werden. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sowie einer ggf. abgeschlossenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung sind vom Arbeitgeber zu beachten.

Ist aber auch eine private Nutzung gestattet, so ändert sich die Lage erheblich. Der Arbeitgeber wird dann zunächst einmal auch ein Anbieter von Telekommunikations- bzw. Telemediendiensten. Dies hat zur Folge, dass u.a. das Fernmeldegeheimnis und die Datenschutzvorgaben des Telemediengesetzes zu beachten sind. Auswertungen von Protokolldaten oder Browserverläufen sind hier nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig und E-Mails dürfen nicht von anderen Personen gelesen werden.

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Stand: 27.10.2017
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