Beide Vertragspartner sind im Bewerbungsprozess zur Aufklärung des jeweils anderen verpflichtet. Wird diese Aufklärungspflicht verletzt, so kann der
Arbeitsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten werden. Es können sogar Schadensersatzansprüche drohen. Die Aufklärungspflicht kann sich bereits aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.
Worüber muss der Arbeitgeber aufklären?
Der
Arbeitgeber muss zunächst über alle Anforderungen – insbesondere über überdurchschnittliche Anforderungen - des in Frage stehenden Arbeitsplatzes informieren. Selbstverständlichkeiten müssen hierbei nicht nochmals aufgeführt werden. Weiterhin muss der Arbeitgeber den Bewerber über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, geplante Betriebsübernahmen aber auch geplante örtliche Versetzungen informieren.
Bei Vorliegen von aus dem Abschluss eines Arbeitsvertrages resultierenden besonderen Gefahren, die sich nicht von selbst ergeben, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet auf diese hinzuweisen.
Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufklärung schuldhaft, so haftet er dem Bewerber gegenüber. In diesem Fall kann ein Schadensersatzanspruch auch noch nach Vertragsschluss in Betracht kommen, wobei es jedoch Sache des Arbeitnehmers ist, die Verletzung der Aufklärungspflicht nachzuweisen.
Worüber muss der Bewerber aufklären?
Der Bewerber muss über alle offenbarungspflichtigen Umstände informieren. Tut er dies nicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Offenbarungspflichtig sind Umstände, die die Erfüllung des Arbeitsvertrags unmöglich machen oder aber zumindest von ausschlaggebender Bedeutung sind. Dies betrifft z.B. eine Schwerbehinderung, wenn diese die Ausführung der Tätigkeit einschränkt oder unmöglich macht; Alkoholismus; Vorstrafen wenn sich aus diesen die Ungeeignetheit des Bewerbers für die in Frage stehende Stelle ergibt; bestehende Wettbewerbsverbote, sofern diese die Arbeitsleistung beeinträchtigen aber auch eine in Kürze anzutretende Haftstrafe, da dann die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann.
Übt der Arbeitgeber sein
Fragerecht aus, so ist der Bewerber bei zulässigen Fragen verpflichtet, diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Folgenlos ist es jedoch, wenn ein Bewerber auf eine nicht zulässige Frage des Arbeitgebers eine falsche Antwort gegeben hat! Zulässig sind Fragen i.A. dann, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes und zu billigendes Interesse an der Beantwortung der Frage hat.
Es ist auch nicht zulässig, tatsächlich nicht vorhandene Qualifikationen anzugeben.
Sofern der Bewerber sich für eine andere Stelle entscheidet, so ist dies ebenfalls unverzüglich nach der Zusage mitzuteilen.