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Computer, Internet und Intranet - war kriegt der Betriebsrat?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

An der Nutzung der sich immer stärker in den Betrieben verbreitenden Informations- und Kommunikationstechnik wollen verständlicherweise auch die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer teilhaben. Diesem Anspruch wurde mit der Ergänzung des § 40 II BetrVG Rechnung getragen. Dem Betriebsrat ist auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, sie ist zur notwendigen Sachausstattung zugehörig.

Die etwas schwammige Formulierung Informations- und Kommunikationstechnik wurde gewählt, um hierin auch zukünftige Entwicklungen subsummieren zu können. Zurzeit gehören hierzu Computer oder Laptops und das zugehörige Zubehör, Telefon, Mobiltelefon, Internet- und Intranetzugang, Fotokopierer und Faxgeräte sowie die Möglichkeit der Nutzung von Email. Es stellt sich jedoch die Frage, ob tatsächlich alle Medien der Informations- und Kommunikationstechnik - kurz IuK -, die vom Betriebsrat als notwendig erachtet werden und entsprechend von diesem beansprucht werden, auch tatsächlich erforderlich sind.

Das BAG hat hierzu entschieden, dass die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entschlussfassung bei der vorzunehmenden Prüfung auf Erforderlichkeit zu Grunde zu legen sind (BAG, 11.03.1998 - Az: 7 ABR 59/96). Es kommt also auf den jeweiligen Einzelfall an.

Möchte der Betriebsrat ein entsprechendes Medium nutzen, so muss dargelegt werden, dass ohne das Medium eine Hinderung an der sachgerechten Ausübung der Aufgaben des Betriebsrates vorliegt. Ein einfacher Hinweis auf Arbeitserleichterung ist nicht ausreichend.

Zu den erforderlichen Sachmitteln gehört zweifellos das Telefon. Es besteht darüber hinaus ein Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass die Arbeitsplätze von einzelnen Betriebsratsmitgliedern so eingerichtet werden, dass diese von Arbeitnehmern an dem jeweiligen Apparat angerufen werden können, wenn eine Telefonanlage bereits vorhanden ist (BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 36/01).

Ein Anspruch auf einen eigenen Telefonanschluss für den Betriebsrat besteht jedoch nicht grundsätzlich. Bei kleineren Betrieben genügt es, wenn ein Telefonanschluss ungestört mitgenutzt werden kann. Gleiches gilt für die Nutzung eines Anrufbeantworters und Fotokopierer. Für Faxgeräte gilt aus datenschutzrechtlichen Gründen ein anderes, hier kann der Betriebsrat nicht auf eine mögliche Mitbenutzung verwiesen werden.

Die Kosten, die durch die Nutzung von Mobiltelefonen entstehen sind nur unter besonderen Umständen vom Arbeitgeber zu tragen - beispielsweise dann, wenn der Betriebsrat aufgrund seiner Tätigkeit häufig unterwegs ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn es sich um einen Konzernbetriebsrat handelt, die Betriebsstätten weit auseinander liegen und dort keine Betriebsratsbüros sind. Es kann auch notwendig sein, mehrere Mitglieder entsprechend auszustatten, um eine komplikationsfreie Kommunikation zu ermöglichen.

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Stand: 24.01.2019
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Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Informations- und Kommunikationstechnik (IuK), sofern diese für die sachgerechte Ausübung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dazu zählen PC, Laptop, Telefon, Internet- und Intranetzugang sowie E-Mail-Nutzung.
Ein Anspruch besteht, wenn ohne das Medium die sachgerechte Arbeit des Betriebsrats gehindert wäre. Die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entschlussfassung sind dabei entscheidend (vgl. BAG, 11.03.1998 - Az: 7 ABR 59/96). Ein reiner Wunsch nach Arbeitserleichterung reicht nicht aus.
Ja, wenn im Betrieb bereits ein Internetzugang existiert, die Freischaltung keine Zusatzkosten verursacht und keine berechtigten Arbeitgeberinteressen entgegenstehen, ist der Zugang zu gewähren (vgl. BAG, 20.01.2010 - Az: 7 ABR 79/08). E-Mails sind zu ermöglichen, wenn die Kommunikation im Betrieb üblicherweise darüber erfolgt.
Ja, der Betriebsrat kann eigene Beiträge im firmeneigenen Intranet veröffentlichen, ohne dafür eine vorherige Zustimmung des Arbeitgebers einholen zu müssen (vgl. BAG, 20.07.2005 - Az: 7 ABR 8/03; BAG, 20.07.2005 - Az: 7 ABR 12/03).
Da PCs zur Standardausstattung gehören, ist die Erforderlichkeit meist leicht zu begründen, etwa wenn eine Vielzahl mitbestimmungsrelevanter Vorgänge zu bearbeiten ist (vgl. BAG, 16.05.2007 - Az: 7 ABR 45/06). Ein Laptop kann bei Reisetätigkeit oder Platzmangel beansprucht werden (vgl. LAG Köln, 09.01.2008 - Az: 7 TaBV 25/07).
Alexandra KlimatosTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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