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AnwaltOnline - Arbeitsrecht Februar 2026

Arbeitsrecht

AnwaltOnline - Arbeitsrecht Februar 2026

ISSN: 1619-7135

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Interessante Urteile

Außerordentliche Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten

Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann auch dann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung verbunden ist. Eine Abmahnung ist in diesem Zusammenhang entbehrlich, da der Arbeitnehmer von vornherein wissen muss, dass ein tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten nicht hingenommen wird. …


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Unwirksamkeit eines unvollständigen Einigungsstellenspruchs

Ein Einigungsstellenspruch ist nur wirksam, wenn er den von der Einigungsstelle beschlossenen Inhalt vollständig wiedergibt. Enthält die den Betriebsparteien vom Vorsitzenden übermittelte Fassung nicht alle Bestandteile des Beschlusses, liegt ein Mangel vor, der zur Unwirksamkeit führt. …


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Fehlende Bestellung eines Inklusionsbeauftragten als Indiz für eine Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter

Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt eine Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG voraus. Diese liegt vor, wenn schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfahren. Zwischen der Maßnahme und der Behinderung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. …


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Korrektur der Vergütungsanpassung eines Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber

Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, …


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Weitere Urteile zum Arbeitsrecht

… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Betriebsänderung und Sozialplan: Das gilt bei Umstrukturierungen

Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn die betrieblichen Wesensmerkmale grundlegend geändert werden. Da der Gesetzgeber keine abschließende Definition des Begriffs liefert, orientiert sich die Praxis an den in § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) genannten Maßnahmen, die jeweils für sich genommen bereits den Tatbestand einer Betriebsänderung erfüllen. Eine solche Maßnahme ist vom Arbeitgeber veranlasst und führt zu einer grundlegenden Neuausrichtung oder Einschränkung der betrieblichen Abläufe. Dies kann bis zur vollständigen Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile reichen. Typischerweise ist eine Betriebsänderung für eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern mit wirtschaftlichen oder immateriellen Nachteilen verbunden, die vom Bedeutungsverlust wichtiger Qualifikationen bis hin zur Entlassung reichen können.

Gesetzliche Fallgruppen der Betriebsänderung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und dem Gesetzeswortlaut liegt in fünf spezifischen Fällen ohne weitere Prüfung eine Betriebsänderung vor. Hierzu zählen die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen sowie die Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Teile an einen anderen Ort. Ebenso fallen der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben unter diese Regelung. Auch grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren erfüllen den Tatbestand. Liegt einer dieser Fälle vor, muss nicht mehr gesondert festgestellt werden, ob er wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben kann, da dies vom Gesetzgeber unterstellt wird.

Unter einer Betriebsstilllegung wird die endgültige Aufgabe des Betriebszwecks bei gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation verstanden. Eine bloß vorübergehende Schließung erfüllt diese Voraussetzung noch nicht. Bei der Betriebsverlegung genügt bereits eine Veränderung innerhalb einer Gemeinde, sofern die Arbeitnehmer dadurch gezwungen sind, andere Fahrtwege zu wählen, wie etwa beim Umzug vom Stadtzentrum an den Stadtrand (vgl. BAG, 25.10.2012 - Az: 2 AZR 552/11). Grundlegende Änderungen der Organisation liegen vor, wenn Zuständigkeiten oder die Leitungshierarchie so verändert werden, dass der Betriebsaufbau nicht mehr dem vorherigen entspricht und beispielsweise Organigramme angepasst werden müssen.

Ein bloßer Inhaberwechsel, also ein Betriebsübergang nach § 613a BGB, stellt hingegen für sich genommen keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar, da die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen und der Bestandsschutz anderweitig geregelt ist (vgl. BAG, 28.05.2002 - Az: 1 ABR 32/01).

Schwellenwerte und Beteiligung des Betriebsrats

Die Mitbestimmungsrechte bei einer Betriebsänderung greifen nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. In Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber Betriebsänderungen einseitig durchführen, ohne dass eine Konsultationspflicht gegenüber einem Gremium besteht. Maßgeblich ist hierbei die Personalstärke des Unternehmens, nicht die Größe des einzelnen Betriebs. Ein Unternehmen mit 500 Arbeitnehmern, das eine Filiale mit nur 12 Mitarbeitern schließt, ist somit vollumfänglich an die Vorschriften des § 111 BetrVG gebunden.

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, …


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Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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