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Meldefrist nach Kündigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Arbeitnehmer, denen ab dem Stichtag 1. Juli 2003 gekündigt  wird, müssen sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Wird die gesetzliche Frist von 7 Kalendertagen (also nicht Werk- oder Arbeitstagen!) versäumt, fallen Einbußen beim Arbeitslosengeld an, die bis zu 1.500 Euro betragen können.
Die konkrete Höhe der Einbußen richtet sich nach der Höhe des dem Antragsteller zustehenden Arbeitslosengeldes.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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