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Verlängerung des Entschädigungsanspruchs für Eltern

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Bundeskabinett hat eine Verlängerung des Entschädigungsanspruchs für Eltern nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Damit werden Familien finanziell unterstützt, wenn keine zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten für Kinder zur Verfügung stehen.

Die bisherige Höchstdauer des Entschädigungsanspruches wird für jeden Sorgeberechtigten von bisher sechs auf zehn Wochen, bei Alleinerziehenden auf bis zu zwanzig Wochen verlängert. Verdienstausfälle können so abgemildert werden. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung realisieren können, beispielsweise durch einen anderen Elternteil oder eine Notbetreuung in den Einrichtungen. Die Regelung wird zudem flexibilisiert, indem die Inanspruchnahme auch tagesweise erfolgen kann.

Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales war Ende März ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in das Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz - IfSG) aufgenommen worden.

Erwerbstätige Sorgeberechtigte, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betreuungsverbotes selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, haben einen Entschädigungsanspruch.

Die Auszahlung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber.

Veröffentlicht: 28.05.2020

Quelle: PM des BMAS

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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