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Kündigung des Hausmeisters durch mit unwirksamen Beschluss bestellten Verwalter

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Kündigung eines Hausmeisters durch den Verwalter einer Eigentumswohnanlage wird nicht dadurch unwirksam, dass der entsprechende Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über die Bestellung des Verwalters später wegen eines Formfehlers von einem Miteigentümer erfolgreich angefochten wird.

Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem gemäß § 180 Satz 1 BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist. Gemäß § 180 Satz 2 BGB findet jedoch § 177 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts, also unverzüglich gemäß § 174 Satz 1, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB beanstandet.

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