Im vorliegenden Fall waren für Mietzahlungen von Geschäftsräumen Barquittungen ausgestellt worden, die nur die Gesamt-Miete ausführten. Der Mietvertrag führte jedoch die Umsatzsteuer gesondert aus.
Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Vorsteuerabzug steht also dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt.
Hierzu ist bei Mietverhältnissen erforderlich, dass im Mietvertrag die Nettomiete sowie der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen worden sind und über die einzelnen Leistungsabschnitte (Monatsmieten) ergänzende Zahlungsbelege mit gesondertem Steuerausweis vorliegen. Bei Dauerschuldverhältnissen wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Vermietung, Verpachtung etc. für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), als Teilleistung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 a Sätze 2 und 3 UStG erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert. Erst dadurch erhält die im Vertrag vereinbarte Monatspacht die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, aufgrund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann.
Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Vorsteuerabzug steht also dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt.
Hierzu ist bei Mietverhältnissen erforderlich, dass im Mietvertrag die Nettomiete sowie der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen worden sind und über die einzelnen Leistungsabschnitte (Monatsmieten) ergänzende Zahlungsbelege mit gesondertem Steuerausweis vorliegen. Bei Dauerschuldverhältnissen wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Vermietung, Verpachtung etc. für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), als Teilleistung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 a Sätze 2 und 3 UStG erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert. Erst dadurch erhält die im Vertrag vereinbarte Monatspacht die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, aufgrund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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