| Erbe zahlt Entrümpelung der Mietwohnung |
| Im vorliegenden Fall war eine Erbengemeinschaft
in das Mietverhältnis des verstorbenen Mieters eingetreten. Ein Miterbe
hatte nun sämtliche Schlüssel dem Vermieter übergeben, nachdem
dieser hierzu aufgefordert hatte, um Renovierungsarbeiten vornehmen zu
lassen. Mit der Entgegennahme der Schlüssel mußte der Vermieter
jedoch nicht davon ausgehen, daß das Mietverhältnis hierdurch
beendet werden sollte. Da das Grundstück in erheblichen Maße
vermüllt war (Sperrmüll, Stroh, Lebensmittel und anderer Unrat),
bestand nach § 1004 BGB die Verpflichtung des Mieters, den auf dem
Grundstück befindlichen Sperrmüll zu beseitigen und aufgrund
der Gesundheitsgefahr für die übrigen Bewohner, die von in der
Wohnung gelagerten Lebensmitteln und Stroh ausging (Ungeziefer), was bereits
vom Vermieter abgemahnt worden war, bestand an der entsprechenden Entfernung
öffentliches Interesse. Da die Erben den Mietvertrag nicht gekündigt
hatten, traten sie in die entsprechenden Rechtspflichten ein – der Erbe
mußte daher die entstandenen Kosten i.H.v. gut 4.500 Euro übernehmen.
AG Wiesloch – Az: 3 C 16/03 |