Es ist nach Ansicht des Gerichts hinzunehmen, wenn sich Zigarettenrauch im Treppenhaus befindet.
Diese kurzzeitige Beeinträchtigung durch „Passivrauchen“ beim kurzzeitigen Aufenthalt im Flur oder auch im Lift ist zumutbar.
Diese kurzzeitige Beeinträchtigung durch „Passivrauchen“ beim kurzzeitigen Aufenthalt im Flur oder auch im Lift ist zumutbar.
BayObLG, 25.03.1999 - Az: 2 Z BR 105/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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