| Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen |
| Der unter anderem für
das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Formularklauseln in einem
Mietvertrag fortgeführt, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses
zur Zahlung eines vom Zeitablauf und von der Abnutzung der Wohnung abhängigen
Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen
verpflichten (Quotenabgeltungsklauseln).
Durch Urteil vom 18. Oktober 2006 (VIII ZR 52/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Abgeltungsklauseln wegen unangemessener Benachteilung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, wenn sie ihn zur Zahlung der Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichten, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Quotenabgeltungsklauseln mit "starrer" Abgeltungsquote). Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine Quotenabgeltungsklausel, die die Beachtung des tatsächlichen bzw. zu erwartenden Renovierungsbedarfs ermöglicht (Quotenabgeltungsklauseln mit "flexibler" Abgeltungsquote) im Einzelfall deshalb unwirksam sein kann, weil sie dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verständlich macht, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist, und damit gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot verstößt. Dem Urteil vom heutigen Tag lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger waren von Mitte Mai 2001 bis Ende März 2004 Mieter einer Wohnung des Beklagten, die er ihnen renoviert übergeben hatte. Nach dem Mietvertrag waren die Kläger verpflichtet, Schönheitsreparaturen während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf näher bestimmter, nach Nutzungsart der Räume gestaffelter Fristen von drei, fünf bzw. sieben Jahren auszuführen (§ 16 Nr. 2 des Vertrags). Davon konnte abgewichen werden, wenn der Zustand der Räume eine Einhaltung der Frist nicht erfordert (§ 16 Nr. 4). Die streitgegenständliche Quotenabgeltungsklausel (§ 16 Nr. 7) lautete: "Sind bei Beendigung des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziff. 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziff. 2 bis 4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt. Die Höhe dieses Kostenersatzes
wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten
Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der
Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt.
Sie entspricht dem Verhältnis der in Ziff. 2 bis 4 festgesetzten Fristen
für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer
seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen."
1. Allerdings lässt
die Quotenabgeltungsklausel in § 16 Nr. 7 des Mietvertrags eine Auslegung
zu, bei der ihr sachlicher Regelungsgehalt nach § 307 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu beanstanden ist, wenn die Wohnung wie in dem
zu entscheidenden Fall dem Mieter vom Vermieter renoviert übergeben
worden ist. Ob oder mit welchem Inhalt Quotenabgeltungsklauseln auch bei
unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen
zulässig sind, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen.
2. Die vom Beklagten verwendete
Quotenabgeltungsklausel benachteiligt die Kläger aber deshalb unangemessen,
weil dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verständlich
wird, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist. Die Klausel verstößt
deshalb gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot.
Dieses schließt das Bestimmtheitsgebot ein, dem eine Formularbestimmung
nur dann genügt, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich
Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders
so klar und präzise wie möglich umschreibt. Dem wird die hier
zu beurteilende Quotenabgeltungsklausel nicht gerecht.
BGH, 26.9.2007 - Az: VIII ZR 143/06 Quelle: PM des BGH |