Enthält ein gewerblicher Mietvertrag eine starre Fristenregelung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen, so ist die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam. An die Stelle der unzulässigen Klausel tritt in diesem Fall die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters; eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.
OLG Düsseldorf, 18.01.2007 - Az: I-10 U 102/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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