| Erst-Anstrich muß Vermieter zahlen |
| Der erstmalige Farbanstrich
auf frischverputzte Wohnungs-Wände ist keine Schönheitsreparatur
und deshalb Aufgabe des Vermieters. Das entschied das Oberlandesgericht
Nürnberg.
Im Mietvertrag hatten die beiden Parteien eine Mieterhöhung für den Zeitpunkt "nach Renovierung des Kellergeschosses" vereinbart. Wie es in dem Urteil heißt, müssen die neuverputzten Wände erst gestrichen werden, bevor die Miete erhöht werden kann. Die Beklagte habe sich deshalb zu Recht geweigert, den höheren Mietpreis zu bezahlen. OLG Nürnberg, 11 U 1242/92 Quelle: Focus Online |