Der erstmalige Farbanstrich auf frischverputzte Wohnungs-Wände ist keine Schönheitsreparatur und deshalb Aufgabe des Vermieters. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.
Im Mietvertrag hatten die beiden Parteien eine Mieterhöhung für den Zeitpunkt "nach Renovierung des Kellergeschosses" vereinbart. Wie es in dem Urteil heißt, müssen die neuverputzten Wände erst gestrichen werden, bevor die Miete erhöht werden kann. Die Beklagte habe sich deshalb zu Recht geweigert, den höheren Mietpreis zu bezahlen.
Im Mietvertrag hatten die beiden Parteien eine Mieterhöhung für den Zeitpunkt "nach Renovierung des Kellergeschosses" vereinbart. Wie es in dem Urteil heißt, müssen die neuverputzten Wände erst gestrichen werden, bevor die Miete erhöht werden kann. Die Beklagte habe sich deshalb zu Recht geweigert, den höheren Mietpreis zu bezahlen.
OLG Nürnberg - Az: 11 U 1242/92
Quelle: Focus Online
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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