Stellt ein vom Mieter beauftragtes Speziallabor für angewandte Mikrobiologie
Schimmelpilze an Einbaumöbeln des Mieters fest, so rechtfertigt dies allein keine
Mietminderung.
Ein behaupteter
Feuchtigkeitseinbruch in die Mieträume (Souterrain) kann ohne nachprüfbare Angaben zum räumlichen Umfang und der Intensität keinen Mietmangel rechtfertigen, weil sich daraus nicht der entscheidungserhebliche Grad einer möglichen Beeinträchtigung ableiten lässt; insoweit ist eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nicht geboten ("Ausforschung").
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