| Nachmieter abgelehnt - Wer trägt die Beweislast? |
| Die Beweislast, dass ein
Nachmieter vom Vermieter wider Treu und Glauben oder entgegen getroffener
Vereinbarungen abgelehnt wurde, liegt grundsätzlich beim Mieter. Trat
der Vermieter jedoch selbst mit dem Mietinteressenten in Verbindung und
verhandeltete diese über die Wohnungsanmietung, so reicht es nicht
aus, die Eignung des Interessenten zu bestreiten. Vielmehr sind Gründe
für die Entscheidung darzulegen (z.B. nur Bereitschaft einen geringeren
Mietzins zu zahlen) und ggf. zu beweisen. Dies begründet sich aus
den besseren eigenen Kenntnissen des Vermieters bezüglich der maßgeblichen
Umstände.
BGH - Az: VIII ZR 244/02 |