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Nachmieter abgelehnt - Wer trägt die Beweislast?
Die Beweislast, dass ein Nachmieter vom Vermieter wider Treu und Glauben oder entgegen getroffener Vereinbarungen abgelehnt wurde, liegt grundsätzlich beim Mieter. Trat der Vermieter jedoch selbst mit dem Mietinteressenten in Verbindung und verhandeltete diese über die Wohnungsanmietung, so reicht es nicht aus, die Eignung des Interessenten zu bestreiten. Vielmehr sind Gründe für die Entscheidung darzulegen (z.B. nur Bereitschaft einen geringeren Mietzins zu zahlen) und ggf. zu beweisen. Dies begründet sich aus den besseren eigenen Kenntnissen des Vermieters bezüglich der maßgeblichen Umstände.

BGH - Az: VIII ZR 244/02