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Verwirkung des Modernisierungszuschlages
Die Vermieter haben im Haus, in dem die Beklagten als Mieter wohnen, einen Fahrstuhl einbauen lassen und verlangen mit der Klage die Zahlung einer Mieterhöhung (Modernisierungszuschlag). 
Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellt fest, daß die Mieter gegen die Mieterhöhung verschiedene Einwände erhoben hatten und daß die Kläger dann den geforderten Mietzuschlag 15 Monate lang nicht weiterverfolgten. Stattdessen verlangten die Kläger nach etwa 1 Jahr eine Mieterhöhung im Vergleichsmieten-Verfahren (§ 2 Miethöhegesetz), ohne dabei den Modernisierungszuschlag noch zu erwähnen oder ihn sich vorzubehalten. Unter diesen Umständen, so das Gericht, haben die Vermieter ihren Anspruch auf den Modernisierungszuschlag verwirkt. Die Mieter hätten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen können, daß die Kläger ihren früheren Anspruch fallengelassen hätten.

AG Hamburg, 49 C 673/98 Quelle: Mieterverein zu Hamburg