Auch bei gewerblichen Mietverträgen wird ein auffälliges Missverhältnis angenommen, wenn die vereinbarte Miete um knapp 100 % höher oder niedriger als der objektive Marktwert der Gebrauchsüberlassung ist. Der Vertrag ist dann als wucherähnliches Geschäft gem. § 138 BGB nichtig.
BGH, 10.07.2002 - Az: XII ZR 314/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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