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Inklusivmiete kann nicht so einfach in Nettokaltmiete gewandelt werden!
Auch dann, wenn mietvertraglich vereinbart wurde, dass der Mieter im Wege der Vertragsänderung dem Vermieter bereits jetzt seine Zustimmung erteilt, eine z.Z. vereinbarte Inklusivmiete zu einem vom Vermieter zu bestimmenden Zeitpunkt auf eine Netto-Kaltmiete zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung umzustellen, ist die Umwandlung nicht durch einseitige Erklärung des Vermieters möglich. Hier kann die teilweise Umstellung der Mietstruktur nur auf die Vorschriften der §§ 556a Abs. 2 Satz 1 BGB, 2 HeizkV gestützt werden und in den entsprechenden Grenzen erfolgen. 

AG Hamburg, 4.10.2007 - Az: 49 C 112/07 

Anmerkung AnwaltOnline: 

Wäre von Beginn an eine Nettokaltmiete mit einer vorläufigen Pauschale für Betriebs- und Heizkosten und der späteren Möglichkeit diese auf Vorauszahlungen umzustellen vereinbart worden, so dürfte dies zulässig gewesen sein.