Auch dann, wenn mietvertraglich vereinbart wurde, dass der Mieter im Wege der Vertragsänderung dem Vermieter bereits jetzt seine Zustimmung erteilt, eine z.Z. vereinbarte Inklusivmiete zu einem vom Vermieter zu bestimmenden Zeitpunkt auf eine Netto-Kaltmiete zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung umzustellen, ist die Umwandlung nicht durch einseitige Erklärung des Vermieters möglich. Hier kann die teilweise Umstellung der Mietstruktur nur auf die Vorschriften der §§ 556a Abs. 2 Satz 1 BGB, 2 HeizkV gestützt werden und in den entsprechenden Grenzen erfolgen.
AG Hamburg, 04.10.2007 - Az: 49 C 112/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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