Wird mietvertraglich als Beginn der Mietzinszahlungspflicht der Zeitpunkt der Fertigstellung der vom Vermieter übernommenen Sanierungsarbeiten vereinbart, so muß der Mieter das Objekt nicht übernehmen, wenn noch zahlreich (kleinere) Mängel bestehen. Solange der Mietzins nicht entrichtet werden muß, besteht auch keine Verpflichtung, die vereinbarte Sicherheit zu entrichten.
KG, 22.11.2004 - Az: 8 U 109/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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