| Herabsetzung des Mietzinses auch ohne Schriftform! |
| Auch bei einem für
längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag bedarf die nachträgliche
Vereinbarung der - auch unbefristeten - Herabsetzung des Mietzinses nicht
der Schriftform, wenn der Vermieter sie jederzeit zumindest mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen darf.
BGH - Az: XII ZR 192/01 |