| Kautionsrückzahlung |
| § 566 a BGB n.F. (neue
Fassung), wonach der Erwerber vermieteten Wohnraumes dem Mieter grundsätzlich
auf die vom Mieter an den Wohnungsveräußerer geleistete Mietsicherheit
haftet, ist nicht auf einen vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes
(1.9.2001) gekündigten Mietvertrag anwendbar.
AG Lichtenberg, Urteil v. 23.1.2002, Az.: 7 C 194/01 |