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Kautionsrückzahlung 
§ 566 a BGB n.F. (neue Fassung), wonach der Erwerber vermieteten Wohnraumes dem Mieter grundsätzlich auf die vom Mieter an den Wohnungsveräußerer geleistete Mietsicherheit haftet, ist nicht auf einen vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (1.9.2001) gekündigten Mietvertrag anwendbar.

AG Lichtenberg, Urteil v. 23.1.2002, Az.: 7 C 194/01