Wurde ein Grundstückserwerber nach dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so haftet er für die Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Sicherheit zumindest dann, wenn der notarielle Grundstückskaufvertrag vor der Verkündung des Gesetzes am 19. 6. 2001, aber nach der entsprechenden Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag am 29. 3. 2001 abgeschlossen wurde.
KG, 20.09.2007 - Az: 8 U 190/06
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