| Mieterhöhung wegen Modernisierung |
| Der Vermieter hatte eine
Mieterhöhung wegen Modernisierung erklärt, ohne die Kosten nach
einzelnen Gewerken aufzuschlüsseln. Das Gericht ging davon aus, daß
die Mieterhöhung unwirksam und die Klage daher abzuweisen war. Eine
auf Modernisierungsmaßnahmen gestützte Mieterhöhung ist
gemäß § 3 Absatz 3 MHG nur wirksam, wenn die entstandenen
Kosten berechnet und erläutert sind. Hierzu gehört nach Ansicht
des Gerichts, daß die einzelnen für die Modernisierung in Ansatz
gebrachten Kosten nach den einzelnen Gewerken und den jeweiligen Rechnungsposten
aufgeschlüsselt werden.
Der Mieter muß nach Erhalt der Mieterhöhungserklärung in die Lage versetzt werden, die Berechtigung der Mieterhöhung, gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die Unterlagen des Vermieters, zu überprüfen, was nur möglich ist, wenn das Mieterhöhungsverlangen einzelne Gewerke und Rechnungspositionen gesondert ausweist. Die gelegentlich vertretene Gegenansicht führt dazu, daß der Mieter in nicht zumutbarer Weise sämtliche Unterlagen des Vermieters durchsuchen müßte, um diejenigen Abrechnungen zu finden, die sich auf die erfolgten Modernisierungsmaßnahmen beziehen. AG Berlin Hohenschönhausen 11 C 654/97 Quelle: Berliner Mieterbund |