| Aufklärungspflicht verletzt - Makler haftet |
| Hält ein Makler dem
Käufer bewußt gravierende Mängel am vermittelten Objekt
vor, so steht diesem keine Courtage zu. Unwürdiges Verhalten kann
zur Verwirkung des Courtage-Anspruches führen.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Makler vom Grundstücksverkäufer ein Sachverständigengutachten, welches zahlreiche Mängel auflistete, erhalten. Der Makler leitete diese Informationen jedoch nicht an den Interessenten weiter, der das Grundstück schließlich erwarb. Zur Weiterleitung des Gutachtens wäre der Makler jedoch verpflichtet gewesen. Als der Käufer von den Mängeln Kenntnis erhielt, verweigerte er dem Makler die Courtage. Da der Käufer, so das Gericht, alle kaufrelevanten Informationen erhalten müsse und eine Kaufentscheidung ohne Kenntnis des Gutachtens die zukünftigen Sanierungskosten verschleierte, habe der Makler gegen seine Treuepflicht verstoßen und den CourtageAnspruch verwirkt. OLG Naumburg - AZ: 9 U 84/01 |