| Heizungsgeräusche im Schlafzimmer |
| Wird der Ruhepegel eines
Schlafraums durch Heizungsgeräusche nachts um 10 dB(A) überschritten,
ist von einem nicht unerheblichen Mangel der Wohnung auszugehen. Insoweit
kommt es nicht darauf an, ob die Geräusche noch unterhalb der DIN
4109 von 30 dB(A) liegen.
Für die Berechnung der Minderungsquote ist von der Fläche der durch den Mangel betroffenen Räume sowie von dem qualitativen und zeitlichen Umfang der Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Räume auszugehen. Das Gericht führt aus: Auf die Überschreitung der DIN 4109 komme es nicht an, weil eine Störung der Nachtruhe jedenfalls dann eintrete, wenn das normale Hintergrundgeräusch des Schlafraums durch die Heizungsgeräusche um 10 Db(A) aufgestockt werde. Diese Erhöhung werde subjektiv als Verdoppelung des Lärmpegels empfunden. Eine Minderung der Kaltmiete um 7,5% sei angemessen. Dazu nimmt das Gericht folgende Berechnung vor: Anteil des Schlafzimmers an der Gesamtwohnfläche: 16,3% Der Schlafraum nur an 1/3 des Tages genutzt, deshalb Reduzierung auf: 5,5% Anteil des ebenfalls gestörten Arbeitszimmers an der Wohnfläche: 12% Das Arbeitszimmer wird auch nur an 1/3 des Tages genutzt, deshalb Reduzierung auf: 4% Störung tagsüber ist nicht so schwerwiegend wegen des höheren Hintergrundpegels, deswegen die Hälfte: 2% Insgesamt also: 7,5% LG Berlin Urt. V. 04.04.2000
64 S 485/99
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