Bauarbeiten berechtigen
Mieter aufgrund ihrer typischen Begleiterscheinungen wie Lärm, Schmutz
und eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zu einer
Mietminderung.
Keine Rolle spielt es,
ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich etwas gegen die Beeinträchtigung
wie zum Beispiel Lärm und Schmutz unternehmen kann oder nicht.
Typische Urteile zusammengestellt:
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22 Prozent Mietminderung bei
monatelangen erheblichen Bauarbeiten in und am Haus (LG Hannover 1 S 46/86).
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25 Prozent Mietminderung, wenn
infolge des Baulärms ein Öffnen der Fenster und eine normale
Unterhaltung nicht möglich ist und es infolge der Bauarbeiten zu Erschütterungen
in der Wohnung kommt (LG Darmstadt 17 S 284/82).
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15 Prozent Mietminderung, wenn
zur Durchführung der Bauarbeiten das Gebäude eingerüstet
und mit Planen verhangen wird, so daß der Balkon nicht nutzbar und
die Wohnung abgedunkelt ist (AG Hamburg 38 C 483/95).
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80 Prozent Mietminderung, wenn
der Vermieter das Dachgeschoß ausbaut und der Mieter sich praktisch
in der darunter liegenden Wohnung nicht mehr aufhalten kann, wegen Schmutz
und
Gestank. Außerdem kam es hier mehrfach zum Einbruch von Regenwasser,
Hitzestauungen unter dem Plastikzeltdach und sogar zu einem Durchstoßen
der Wohnungsdecke (LG Hamburg 307 S 135/95).
Wichtig: Nicht nur Bauarbeiten
im und am Gebäude des Vermieters können eine Mietminderung auslösen.
Auch Bauarbeiten in der Nachbarschaft berechtigen den Mieter bei entsprechenden
Beeinträchtigungen zu einer Mietminderung (BayObLG RE-Miet 2/86).