Stört ein Mietmieter ständig die
Nachtruhe, so kann dies eine
Mietminderung von 20% rechtfertigen. Ob der Vermieter alles Zumutbare unternommen hat, um die Belästigungen abzustellen oder nicht ist hierbei unerheblich.
Das Minderungsrecht erstreckt sich auf den gesamten Mietzins einschließlich der Nebenkosten, da ständige Störungen der Nachtruhe nicht nur die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Räume an sich, sondern darüber hinaus sämtliche Leistungen des Vermieters einschließlich der Nebenleistungen entwerten.