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Fristlose Kündigung wegen Mietrückständen und die unvollständige Zahlung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Grundsätzlich gilt zwar, dass eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen nur durch vollständige Zahlung innerhalb der Schonfrist abgewendet werden kann. Nur ausnahmsweise kann es unerheblich sein, wenn ein geringer Teilbetrag (vorliegend: 43,88 €) offen bleibt.

Konkret war es vorliegend im Hinblick auf die außergewöhnlichen Umstände ausnahmsweise geboten, den verbleibenden Rückstand mit Rücksicht auf Treu und Glauben außer Betracht zu lassen.

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