| Keine vorherige Abmahnung bei schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung |
| Die ordentliche Kündigung
eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen
schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§
573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch
den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung
ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Mißachtung
durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung
erforderliche Gewicht verleiht.
BGH, 28.11.2007 - Az: VIII ZR 145/07 |