| Kündigung bei Mietrückstand vereinfacht |
| Kündigt der Vermieter
das Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges des Mieters
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), so genügt er jedenfalls bei
klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes,
wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt
und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe
weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung
des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich.
BGH – Az: VIII ZB 94/03 |