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Kündigung

Mietrecht

Mieter können grundsätzlich grundlos mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats erfolgen, damit dieser Monat noch zur Kündigungsfrist zählt.

Bei einer Miet­erhöhung hat der Mieter übrigens ein Son­der­kün­di­gungs­recht.

Vermieter können die Wohnung dagegen nicht ohne Grund kündigen, es muss ein berechtigtes Interesse (z.B. Eigenbedarf, erhebliche Zahlungsrückstände, Störung des Hausfriedens) vorliegen. Darüber hinaus hängt die für den Vermieter gültige Kündigungsfrist von der Dauer des Mietverhältnisses ab.

Für beide Seiten gilt: die Kündigung ist nur dann gültig, wenn sie schriftlich auf Papier und mit gültiger Unterschrift erfolgt.

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Urteil
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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