| Betriebspflicht auch nach Raubüberfall |
| Die Tatsache, daß
ein gewerblicher Mieter Opfer eines Raubüberfalls geworden ist und
aufgrund der folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (angeblich)
der Geschäftsbetrieb nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, ist
hinsichtlich der Betriebspflicht unerheblich. Bei Verhinderung muß
sich Dritter bedient werden. Dies gilt auch dann, wenn dies die finanziellen
Möglichkeiten überschreitet, da die Inanspruchnahme einer Hilfskraft
dem unternehmerischen Risiko des Mieters zuzurechnen ist.
OLG Düsseldorf, 15.3.2007 - Az: I-10 W 17/07 |