Arbeitnehmer stehen bereits seit einiger Zeit vor dem Problem, dass oftmals neben der (Neu-)Organisation des Arbeitsalltags auch die Kinderbetreuung zu bewerkstelligen ist. Zwar öffnen die Schulen zumindest teilweise wieder aber Kitas, Kindergärten und Krippen stehen zunächst weiterhin nicht zur Verfügung.
Dies ist besonders problematisch, da zum einen nicht auf die Großeltern zurückgegriffen werden soll und gerade jüngere Kinder eine intensivere Betreuung erfordern. Daher muss sich in vielen Familien entschieden werden, ob ein Elternteil nicht zu Hause bleiben kann.
Darf wegen der Kinderbetreuung zu Hause geblieben werden?
Muss ein Kind aufgrund seines Alters betreut werden und kann dies z.B. wegen geschlossener Kita und fehlender Alternativen (z.B. Ehepartner, Nachbarn etc.) nicht anders betreut werden, so steht den Eltern ggf. ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da die Erbringung der Arbeitsleistung in diesem Fall unzumutbar sein kann.
Gibt es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur noch unter bestimmten Voraussetzungen weiter bezahlen muss. Der Vergütungsanspruch bleibt gem.
§ 616 BGB nämlich nur dann bestehen, wenn die Verhinderung des Arbeitnehmers eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert. Dies bedeutet maximal einige Tage besteht der Vergütungsanspruch fort.
Dies hilft Betroffenen natürlich nicht wirklich weiter, da der Betreuungsbedarf wochenlang fortbestehen dürfte und somit ein Anspruch gem. § 616 BGB entfällt, wenn dieser nicht schon im Vorfeld arbeits- oder tarifvertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde (näheres dazu
hier).
| Wer also wegen der Kinderbetreuung länger zu Hause bleiben muss, hat keinen Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung. |
Nur dann, wenn der Arbeitnehmer
Urlaub nimmt, um die Kinderbetreuung sicherzustellen, gilt ein anderes. In diesem Fall muss der Arbeitgeber wie sonst auch den Lohn fortzahlen.
Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz
Aufgrund einer Neuerung im Infektionsschutzgesetz können betroffene Eltern jedoch ggf. einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Die Regelung gilt bis zum Dezember 2020 und hillft Eltern, die Kinder unter 12 Jahren betreuen.
Die Entschädigung beträgt 67% des entstandenen Nettoverdienstausfalls, maximal jedoch 2016 € pro Monat. Die Zahlung erfolgt für jeden Sorgeberechtigten für maximal zehn Wochen, bei Alleinerziehenden maximal bis zu zwanzig Wochen.
Weitere Informationen:
Entschädigungsanspruch bei LohnausfallWeitere Lösungsmöglichkeiten
Soll eine andere Lösung gefunden werden, so müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammenarbeiten. Eine Home-Office-Lösung bietet sich in solchen Fällen ebenso an wie eine flexible Arbeitszeitenregelung, die es zumindest Ehepartnern ermöglichen kann, die Kinderbetreuung besser zu organisieren.
Ebenfalls kann in Betracht gezogen werden, Überstunden abzubauen, Urlaubsansprüche wahrzunehmen oder einen Zeitausgleich zu vereinbaren. Hierbei sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden um eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung zu finden.