Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieSofern
Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung ihres Kindes zu Hause bleiben müssen, so kommt eine Freistellung durch den
Arbeitgeber in Frage. Denn die Erkrankung und Pflege eines nahen Angehörigen kann ein persönlicher Verhinderungsgrund sein (
§ 616 BGB). Der Arbeitnehmer kann sich dann also um den Erkrankten kümmern und erhält dennoch sein
Entgelt.
Dies gilt aber nur für den Fall, dass zuvor versucht wurde, die Pflege auf andere Art und Weise sicherzustellen (z.B. Verwandte).
Natürlich bedeutet dies auch nicht, dass sich der Arbeitnehmer für jede beliebige Erkrankung freistellen lassen kann - die Krankheit muss so schwer sein, dass eine Pflege durch den Arbeitnehmer erforderlich ist.
Bei Kindern ist (ebenso wie bei älteren Menschen) die Pflegebedürftigkeit eher gegeben. Konkret kann man bei Kindern bis zu acht bzw. zwölf Jahren und einer ernsthaften Erkrankung (z.B. Windpocken, schwere Erkältung etc.) davon ausgehen, dass eine Pflege erforderlich ist. Je älter das Kind ist, desto schwere muss die Erkrankung sein, um eine Freistellung zu rechtfertigen. Hier reicht in der Regel eine ärztliche Bescheinigung aus, um den Pflegebedarf nachzuweisen. Üblicherweise kann die Freistellung bis zu fünf Tage andauern.
Nun mag mancher Arbeitgeber einwenden, der andere Elternteil könne die Pflege doch übernehmen und versuchen deswegen eine Freistellung des Arbeitnehmers zu verhindern. Das geht jedoch nicht so einfach - die Eltern können frei darüber entscheiden, wer die Pflege übernehmen soll. Trotzdem ist Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers nicht verkehrt! Bei alleinerziehenden Eltern erübrigt sich dieses Problem natürlich.
Allerdings ist der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB nicht zwingend. Er kann vielmehr im
Arbeitsvertrag (was häufig geschieht!) aber auch durch
Tarifvertrag abbedungen werden. Daher sollten betroffene Arbeitnehmer Ihren Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag sorgfältig prüfen.
Es besteht neben der bezahlten Freistellung auch die Möglichkeit einer unbezahlten Freistellung, wenn das Fernbleiben zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist (§ 45 SGB V) und das Kind das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat.
Der Arbeitnehmer kann sich bis zu 10 Arbeitstage (Alleinerziehende 20 Arbeitstage) und maximal 25 bzw. 50 Arbeitstage pro Jahr freistellen lassen. Für den Zeitraum der unbezahlten Freistellung zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Änderung aufgrund der Corona-Pandemie
Das Kinderkrankengeld steigt für das Jahr 2021 von 10 auf 30 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 60 Tage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Anspruch gilt nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen sind. Er besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.
Hinweis: Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung greift nur dann, wenn kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht!