| Auch bei Gewerbeverträgen muß die Mietfläche halbwegs stimmen! |
| a) Auch bei der Miete von
Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als
10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, einen nicht
unerheblichen Mangel dar (im Anschluß an BGH Urteile vom 24.3.2004
- Az: VIII ZR 133/03 und Az: VIII ZR 295/03).
b) Die für die Minderung aufgestellten Grundsätze für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs können auch für die fristlose Kündigung gemäß § 542 BGB a.F. herangezogen werden. BGH, 4.5.2005 - Az: XII ZR 254/01 |