Kann ein Mietverhältnis über Gewerberäume außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden, gilt für die Zeit vor Anwendbarkeit der Vorschriften des Mietrechtsreformgesetzes (§ 580 a Abs. 2, Abs. 4 BGB n.F.) die Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1 a BGB a.F.
BGH, 08.05.2002 - Az: XII ZR 323/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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